AGB Familien Surfcamp St. Girons

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Veranstalter:
PURESURFCAMPS GmbH
Geschäftsführer Stefan Brill und Christian Ehmann
Geretsrieder Str. 10 A
81379 München

Ort des Surfcamp:
Camping Campéole Les Tourterelles
Plage S, 40560 Vielle-Saint-Girons, Frankreich

Allgemeine Reisebedingungen (ARB) der Puresurfcamps GmbH

Die nachstehenden allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Euch als Kunden und dem Reiseveranstalter Puresurfecamps GmbH – nachstehend „PureSC“ genannt – zustande kommenden Reisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften gemäß der §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus. Diese ARB gelten nicht, soweit die Puresurfecamps GmbH ausdrücklich als Reisevermittler tätig wird und den Kunden jeweils gesondert und unmissverständlich vor Buchung darauf hinweist. In diesem Fall gelten die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen der Puresurfcamps GmbH.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Grundlage dieses Angebots ist die Reiseausschreibung von PureSC auf der Homepage, eines individuellen Angebotes oder eines sonstigen Mediums von PureSC, nebst ergänzenden Informationen von PureSC für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorliegen. Durch die Reiseanmeldung (Buchung) bietet der Kunde PureSC den Abschluss des Reisevertrages für die angegebenen Personen verbindlich an. Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.2 Das Mindestalter für die Teilnahme an den Reisen mit PureSC beträgt grundsätzlich 18 Jahre. Für Reisende, die zum Buchungszeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten nötig.

1.3 Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) von PureSC zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird PureSC dem Kunden eine Reisebestätigung/Rechnung schriftlich oder in Textform übermitteln.

1.4 Weicht die Reisebestätigung inhaltlich von der Reiseanmeldung ab, so gilt diese Reisebestätigung als ein neues Angebot, an das PureSC für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist die Annahme ausdrücklich oder schlüssig (z.B. durch Zahlung oder Anzahlung des Reisepreises, Antritt der Reise) erklärt.

2. Bezahlung

2.1 Nach Vertragsabschluss wird grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises fällig, sofern der Sicherungsschein dem Kunden übergeben bzw. übersandt wurde.

2.2 Der Restbetrag ist, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann und der Sicherungsschein im Sinne von § 651k Abs. 3 BGB übergeben ist, vier Wochen vor Reiseantritt zur Zahlung fällig. Sofern eine Reise noch aus den in Ziff. 7.1 genannten Gründen abgesagt werden kann, ist der Restbetrag für diese Reise erst zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Reise nicht mehr abgesagt werden kann.

2.3 Bei kurzfristigen Buchungen (Buchungen, die so kurzfristig vor Reiseantritt erfolgen, dass der gesamte Reisepreis bereits fällig ist oder PureSC die Reise nicht mehr wegen Nichterreichung der Teilnehmerzahl absagen kann) ist der gesamte Reisepreis sofort zur Zahlung mit Aushändigung des Sicherungsscheines fällig.

2.4 Für zusätzlich abgeschlossene Reiserücktrittskosten- oder sonstige Versicherungen sind die vereinbarten Prämien mit der Anzahlung vollständig zur Zahlung fällig.

2.5 Sofern der Kunde die Anzahlung oder Restzahlung nicht zum Fälligkeitstag leistet, ist PureSC berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt PureSC die in Ziffer 5.1 ff. geregelten Stornierungskosten.

3. Leistungen und Leistungsänderungen

3.1 Die Leistungsverpflichtung von PureSC ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Ausschreibung der Reise im auf der Homepage, eines individuellen Angebotes oder eines sonstigen Mediums von PureSC.

3.2 Mitarbeiter von Leistungsträgern (z.B. Hotels, Busunternehmen) sowie von Reisemittlern (z.B. Reisebüros) sind von PureSC nicht bevollmächtigt, Zusicherungen oder Auskünfte zu geben sowie Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Buchungsbestätigung von PureSC hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen bzw. den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3. Reisegepäck wird im normalen Umfang befördert; dies bedeutet, pro Person maximal einen Koffer und ein Handgepäckstück. Die maximalen Gepäckmaße für den Koffer dürfen ein Volumen von 160 cm³ (z.B. 80x40x40 cm oder 50x50x60 cm) nicht überschreiten. Hartschalenkoffer können nicht befördert werden.

3.4 Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich PureSC nach § 4 Abs. 2 BGB-InfoV ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären.

3.5 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von PureSC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. PureSC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

3.6 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn PureSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte PureSC gegenüber unverzüglich nach der Erklärung von PureSC über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise geltend zu machen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.

4. Preisänderungen

4.1 vor Vertragsschluss

PureSC behält sich vor, eine Änderung des Reisepreises vor Vertragsschluss aufgrund einer Erhöhung der Steuern, Abgaben (wie Busbahnhofgebühren) oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung der Ausschreibung bzw. des Angebotes zu erklären. Ebenso behält sich PureSC vor, den Reisepreis vor Vertragsschluss anzupassen, wenn die vom Kunden gewünschte oder auf der Homepage von PureSC, im Angebot oder eines sonstigen Mediums von PureSC ausgeschriebene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung verfügbar ist. Der Kunde ist vor der Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.

4.2 nach Vertragsschluss

(1) PureSC bleiben Änderungen des ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preises vorbehalten, wenn sich Änderungen der Wechselkurse, des Treibstoffes, der Steuern oder Abgaben (z.B. Busbahnhofgebühren) ergeben.

(1.1) Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann PureSC den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann PureSC vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann PureSC vom Kunden verlangen.

(1.2) Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Steuern oder Abgaben gegenüber PureSC erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

(1.3) Sofern der Reisepreis wegen Änderung des Wechselkurses erhöht wird, hat PureSC dem Kunden offen zu legen, welchen Kurs er zu welchem Zeitpunkt für die Reiseausschreibung ursprünglich zu Grunde gelegt hat, wobei der Stichpunkt für die Wechselkursänderung nach dem Tag des Vertragsschlusses ist.

(2) Eine Erhöhung ist nur zulässig, soweit der Abreisetermin mehr als vier Monate nach Vertragsschluss liegt und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Eine Preisänderung ist nur bis zum 21. Tag vor Reiseantritt zulässig.

(3) Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 Prozent ist der Kunde zum kostenfreien Rücktritt berechtigt oder kann die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise verlangen, wenn PureSC in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte PureSC gegenüber unverzüglich nach der Erklärung von PureSC über die Preiserhöhung geltend zu machen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Ersatzpersonen, Umbuchung

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber PureSC unter der am Ende der ARB angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisemittler (z.B. Reisebüro) gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen.

5.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert PureSC den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann PureSC, soweit der Rücktritt nicht von PureSC zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.

5.3 PureSC hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.

Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:

a) allgemeine Stornopauschale:

bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %

bis 21. Tag vor Reiseantritt 30 %

bis 14. Tag vor Reiseantritt 50 %

bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %

bis 1 Tag vor Reiseantritt 80%

am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Gesamtpreises

b) besondere Stornopauschale:

Sonderangebote/Specials sowie einzelne Reise
bausteine können besonderen Stornierungsbedingungen unterliegen, auf die in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. Reiseausschreibung / Angebot ausdrücklich hingewiesen wird.

Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PureSC nachzuweisen, dass PureSC überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als die von PureSC geforderte Pauschale.

5.4 PureSC behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit PureSC nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist PureSC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

5.5 Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt. Für den Aufwand berechnet PureSC ein Serviceentgelt in Höhe von 25.- €.

5.6 Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit, wird dringend empfohlen.

5.7 Ein rechtlicher Anspruch auf Umbuchung besteht nicht. Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), so kann PureSC bis zum 30. Tag vor Reiseantritt zusätzlich zum neuen Reisepreis ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25.- € je Vorgang vom Kunden verlangen, sofern eine diesbezügliche Änderung überhaupt möglich ist. Umbuchungswünsche des Kunden ab 29 Tage vor Reisebeginn können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziff. 5.3 zu den dort geltenden Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, PureSC nachzuweisen, dass PureSC überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als das von PureSC geforderte Entgelt.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die PureSC ordnungsgemäß angeboten hat, aus Gründen, die vom Reisenden zu vertreten sind (z.B. infolge vorzeitiger Rückreise) nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf eine anteilige Erstattung des Reisepreises. PureSC wird sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch PureSC

7.1 PureSC kann wegen Nichterreichens einer Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn PureSC

a) in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert, sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und

b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung verweist.

Ein Rücktritt ist spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat PureSC unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.

7.2 PureSC kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch PureSC nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt PureSC, so behält PureSC den Anspruch auf den Reisepreis; PureSC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die PureSC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

8.1 Reiseunterlagen

Der Kunde hat PureSC zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Busticket, Hotelvoucher) nicht innerhalb der von PureSC mitgeteilten Frist erhält.

8.2 Mängelanzeige

Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der Reise- bzw. Campleitung von PureSC vor Ort anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen; über die Erreichbarkeit Reise- bzw. Campleitung informiert PureSC in den Reiseunterlagen. Ist Reise- bzw. Campleitung von PureSC vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, hat der Reisende die aufgetretenen Mängel PureSC gegenüber unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Kontaktdaten anzuzeigen.

Unterlässt der Reisende die Mängelanzeige schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist.

Die Reise- bzw. Campleitung von PureSC ist beauftragt für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist nicht bevollmächtigt, Mängel oder Ansprüche anzuerkennen.

8.3 Gepäckverspätung und -beschädigung

Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck hat der Reisende umgehend beim Busfahrer anzuzeigen und sich bestätigen zu lassen. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der Reise- bzw. Campleitung von PureSC anzuzeigen. Sofern diese nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet sind, ist PureSC unter den in den Reiseunterlagen angegebenen Kontaktdaten anzuzeigen.

8.4 Fristsetzung vor Kündigung

Will ein Kunde/Reisender den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651c BGB bezeichneten Art nach § 651e BGB oder aus wichtigem, PureSC erkennbaren Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, so hat der Kunde/Reisende PureSC zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von PureSC verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, PureSC erkennbares Interesse des Kunden/Reisenden gerechtfertigt wird.

9. Beschränkung der Haftung

9.1. Die vertragliche Haftung von PureSC für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit

a) ein Schaden des Reisenden von PureSC weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder

b) soweit PureSC für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2. PureSC haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wie z.B. Mietwagenbuchungen, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort, wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass diese für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von PureSC sind.

9.3. PureSC haftet jedoch für Leistungen, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens PureSC ursächlich geworden ist.

9.4. PureSC haftet nicht für Leistungen, die durch den Reisenden im Rahmen der Reise in Anspruch genommen werden und nicht von PureSC oder der Reiseleitung, sondern beispielsweise durch das Hotel oder andere Personen oder Firmen in eigener Verantwortung vermittelt oder veranstaltet werden.

10. Geltendmachung von Ansprüchen: Fristen, Adressat, Abtretungsverbot

10.1 Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB sind innerhalb eines Monates nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende gegenüber PureSC geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur PureSC gegenüber unter der im Anschluss an die ARB angegebenen Anschrift erfolgen. Die Erklärung bedarf keiner bestimmten Form, dem Kunden wird aber aus Beweisgründen empfohlen, die Erklärung schriftlich zu tätigen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde/Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

10.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen PureSC an Dritte, die nicht Reiseteilnehmer sind, ist ausgeschlossen.

11. Verjährung

11.1 Ansprüche des Kunden/Reisenden nach den §§ 651c-f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von PureSC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PureSC beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von PureSC oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von PureSC beruhen.

11.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c-f BGB verjähren in einem Jahr.

11.3 Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

11.4 Schweben zwischen Kunden/Reisenden und PureSC Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde/Reisende oder PureSC die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12. Pass-, Visa und Gesundheitsvorschriften

12.1 PureSC unterrichtet die Staatsangehörigen eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei geht PureSC davon aus, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

12.2 Der Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn PureSC nicht, nicht ausreichend oder falsch informiert hat.

12.3 PureSC haftet nicht für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erteilung sowie den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende PureSC mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass PureSC eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
13. Sportkurse und -programme

13.1 Die von PureSC veranstalteten Reisen setzen auf Grund ihres sportlichen Charakters erhöhte Anforderungen an Fitness und Gesundheit voraus. Die Teilnahme an den von PureSC angebotenen Sportkursen und -programmen erfordert geistige und körperliche Fitness. Es wird daher empfohlen, sich vor Reiseanmeldung sportärztlich untersuchen zu lassen.

13.2 Während den Sportkursen und -programmen ist den Sportlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Der Reisende ist verpflichtet, die lokalen, nationalen sowie internationalen Sicherheitsrichtlinien einhalten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Kosten für den entsprechenden Kurs oder das Programm zur Folge.

13.3 Reisende, die einen Sportkurs oder ein Sportprogramm buchen, müssen über die geforderte und in der Ausschreibung beschriebene Erfahrung verfügen. Der zuständige Sportlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Qualifikation den Reisenden auf ein für seine Kenntnisse geeigneten Sportkurs bzw. -programm umzubuchen.

14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und PureSC findet deutsches Recht Anwendung.

14.2 Der Kunde/Reisende kann PureSC nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von PureSC gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von PureSC vereinbart.

14.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden/Reisenden und PureSC anzuwenden sind, etwas Anderes zugunsten des Kunden/Reisenden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde/Reisende angehört, für den Kunden/Reisenden günstiger sind, als die vorstehenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Hinweis zur Kündigung wegen höherer Gewalt

Zur Kündigung des Reisevertrages wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

„§ 651j:

(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.

(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“
Stand: 10.08.2017