AGB Baleal Surfcamp

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Veranstalter:
Surf House Helena
Dona Helena
Rua dos Ninhos no. 3
Casais do Baleal
2520-053 Peniche
Portugal

Es gelten folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages
Die Anmeldungen erfolgen durch das Internet. Mit der Anmeldung bietet der Kunde der Firma den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt über die Internetseite der Firma. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch die Firma zustande und bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung per Email zuschicken. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Firma vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist seine Annahme erklärt.

2. Bezahlung

Preise und Zahlungsbedingungen
2.1 Mit Vertragschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 150,- Euro pro Teilnehmer fällig. Dieser Betrag wird auf den Reisepreis angerechnet.
2.2 Die Restzahlung wird fällig bis spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt.

3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen auf der Internetseite der Firma. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die auf der Internetseite enthaltenen Angaben sind für die Firma bindend. Die Firma behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

4. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten oder sie umbuchen. Die Firma handelt nach bestem Gewissen, um eine Änderung der Buchung zu ermöglichen, aber nur bis zu 21 Tage vor Reisebeginn. Alle nach dieser Zeit gewünschten Umbuchungen werden nicht gemacht. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Firma. Der Kunden muss den Rücktritt schriftlich erklären. Dem Rücktritt steht der Fall gleich, dass ein Reiseteilnehmer aus Gründen, die der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antritt. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Firma kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:

4.1
– bis 60 Tage vor Reisebeginn 50,00 Euro
– 59 bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises
– 29 bis 15 Tage vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises
– 14 bis 7 Tage vor Reisebeginn 70 % des Reisepreises
– ab 6 Tage vor Reisebeginn 100 % des Reisepreises

5. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch seitens des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.

6. Rücktritt und Kündigung durch die Firma
Die Firma kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Ohne Einhaltung einer Frist. Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die Firma nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt die Firma, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.

7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl die Firma als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die Firma für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8. Haftung
Die Teilnahme am Kurs, die Anreise, die Inanspruchnahme der genannten Leistungen sowie der Aufenthalt erfolgen auf eigene Verantwortung. Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich nicht auf Gefahren, die zwangsläufig mit dem Wellenreitsport verbunden sind und vom Teilnehmer bewußt in Kauf genommen werden und auf solche Schäden, die dem Teilnehmer während des Wellenreitens durch das Verschulden anderer Kursteilnehmer oder Dritter entstehen. Eine Haftung für Verlust und Beschädigung des Eigentums der Teilnehmer seitens des Veranstalters ist ausgeschlossen. Die Ausrüstung und Einrichtung ist ordnungsgemäß zu behandeln. Bei grobfahrlässiger Beschädigung und bei Verlust haftet der Teilnehmer für den entstandenen Schaden.

9. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.Versicherungen
Die Firma empfiehlt den Abschluss folgender Versicherung: Eine Reiserücktrittskostenversicherung, sofern diese nicht im Reisepreis eingeschlossen ist. Diese befreit den Reisenden nicht von seiner Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigungen an die Firma; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.

11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeiten und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Teilnehmer die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte. Die Ansprüche des Teilnehmers verjähren in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.

12.Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

13.Gerichtsstand
Der Reisende kann die Firma nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der Firma gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Firma maßgebend.